Verkaufs- und Lieferbedingungen der Heisterner Handelsgesellschaft mbH, Langerwehe

 

1. Allgemeines  Für alle Verkäufe sind, wenn andere Vereinbarungen nicht getroffen werden, diese Bedingungen maßgebend. Abweichende Abmachungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Zu diesen Bedingungen in Widerspruch stehende Bedingungen des Käufers haben für die Verkäuferin keine Geltung und sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

 

2. Angebot  Alle Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Abweichungen von Katalogangaben sind, soweit sie der technischen Verbesserung dienen, zulässig.

 

3. Auftragserteilung und Abschluss  Mit der schriftlichen oder mündlichen auch telefonischen Auftragserteilung erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an.

 

4. Preise und Zahlungen  Die Preise gelten ab Lager und beinhalten nicht die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung soweit abweichende Vereinbarungen nicht getroffen sind. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Vereinbarung. Wechselzahlungen müssen besonders verabredet sein. Rückgabe und Umtausch sind nach Zahlung ausgeschlossen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel zur Folge und berechtigen die Verkäuferin ggf. zu Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung. Gegenansprüche des Käufers berechtigen diesen nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Bei verspäteter Zahlung kann die Verkäuferin Verzugszinsen vom Tage der Fälligkeit berechnen. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur gültig, wenn diese zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt sind. Die Preise basieren auf den Tag des Angebotes geltenden Rohwarenpreisen, Transport- und Produktionskosten, Wechselkursen, Zollsätzen u.ä. Bei erheblichen Änderungen der Rohwarenpreise, Transport- und Produktionskosten, Wechselkurse, Zollsätze, u.ä. behalten wir uns das Recht vor, entsprechende Anpassungen der Preise und damit des Vertrages vorzunehmen. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn Sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, dass Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

 

5. Kredit - Sicherheit  Voraussetzung für die Lieferung ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Zweifel an der Kreditwürdigkeit, ist die Verkäuferin berechtigt, eine nach ihrem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Verpackung  Die Verpackung wird, falls sie erforderlich ist und nicht anders vereinbart, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

7. Lieferung - Versand - Berechnung der Ware – Lieferzeit  Lieferung und Versand erfolgt ab Auslieferungslager auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird eine bestimmte Versandart gewünscht, ist das bei der Bestellung anzugeben. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Für die Berechnung der Ware gilt das vom Auslieferungslager festgestellte Gewicht, die Größe oder Menge, Mehrkosten, z.B. für Eilpost, Eilfracht oder Express gehen zu Lasten des Käufers. Die im Angebot genannte Lieferfrist darf, falls sie nicht eingehalten werden kann, geringfügig überschritten werden. Teillieferungen sind zulässig. Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverpflichtungen und berechtigen sie, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

8. Mängelrügen - Gewährleistung  Mängelrügen sowie Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Verkäuferin unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unterbreitet werden und die Ware sich noch im Originalzustand befindet. Handelsübliche oder technisch bzw. rohstoffmäßig bedingte Abweichungen in Qualität, Gewicht, Aufmachung oder Farbe können nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für eine Über- oder Unterschreitung bis zu 10% der bestellten Menge, soweit das in der Eigenart des Erzeugnisses begründete ist. Bei begründeten Beanstandungen der gelieferten Ware hat der Käufer für ihre einstweilige, kostenfreie und sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen. Die Verkäuferin hat die

Wahl, die Mängel zu beseitigen, die Ware zurückzunehmen oder kostenlosen Ersatz zu leisten. Bei Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet die Verkäuferin bis zur Höhe des für die Ware berechneten Betrages. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für einen Befall von Schädlingen oder Krankheiten, die durch die gelieferte Ware übertragen werden.

 

9. Eigentumsvorbehalt  Die Lieferungen erfolgen bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen, bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Verkäuferin gemäß 54 BGB. Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbringung der Vorbehaltsware in eine neue selbständige wirtschaftliche Einheit, erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach 950 BGB für die Verkäuferin, ohne diese zu verpflichten. Der Käufer tritt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen

Der Aufwuchs aus der von der Verkäuferin gelieferten Ware gilt mit dessen Trennung von Grund und Boden gleichfalls als der Verkäuferin zur Sicherheit übereignet bis zur vollständigen Bezahlung. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Etwaige Forderungen aus einem Versicherungsvertrag gehen auf die Verkäuferin über.

Der Käufer darf das Eigentum der Verkäuferin nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkaufen und veräußern. Er ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen ist der Käufer nicht berechtigt. Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung der Rechte ist der Verkäuferin unverzüglich Nachricht zu geben.

Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf an die Verkäuferin ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Verkäuferin, die hiermit die Abtretung annimmt, ermächtigt den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Durch die Einziehungsermächtigung des Käufers bleibt die Einziehungsbefugnis der Verkäuferin unberührt.

Die Verkäuferin wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer der Verkäufer in die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin. Die Verkäuferin hat bei Verzug, Vergleich oder Konkurs seitens des Käufers das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren selbst oder durch einen Bevollmächtigten an sich zu nehmen. Der Käufer gestattet die Fortnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne Anrufung des Gerichtes und erkennt an, dass diese Fortnahme keine verbotenen Eigenmacht darstellt. Auf keinen Fall dürfen die gelieferten Waren mit zur Masse gerechnet werden.

 

10. Dünger-, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Wuchsmittel  Für Schäden, gleich welcher Art, die durch unsachgemäße, insbesondere aber durch eine Behandlung entstanden sind, die der Gebrauchsanweisung widerspricht, haftet die Verkäuferin nicht.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand  Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile ist Düren.